Rechtsauskunft

Wann wird ein Tierhalteverbot ausgesprochen?

publiziert: Dienstag, 1. Jul 2014 / 09:31 Uhr
Wer mit einem Tierhalteverbot belegt worden ist, darf auch keine Tiere von anderen Personen betreuen.  (Symbolbild)
Wer mit einem Tierhalteverbot belegt worden ist, darf auch keine Tiere von anderen Personen betreuen. (Symbolbild)

Ein Tierhalteverbot ist die strengste verwaltungsrechtliche Massnahme im Tierschutz. Damit soll sichergestellt werden, dass sich Personen, die offensichtlich nicht in der Lage sind, sich angemessen um Tiere zu kümmern, zumindest vorübergehend keine Tiere mehr anschaffen können.

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Ausgesprochen wird Tierhalteverbot vom kantonalen Veterinärdienst gegen Personen, die sich aus Gründen wie Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder offensichtlicher Verantwortungslosigkeit nicht für den Umgang mit Tieren eignen. Dasselbe gilt, wenn jemand mehrfach oder in schwerer Weise gegen das Tierschutzrecht verstossen hat. Einer fehlbaren Person wird damit sowohl untersagt, Tiere zu halten, als auch solche in ihre Obhut zu nehmen.

Wer mit einem Tierhalteverbot belegt worden ist, darf also beispielsweise auch keine Tiere von anderen Personen betreuen. Weil den betroffenen Tieren unverzüglich geholfen werden soll, ohne zuerst den Ausgang eines möglicherweise langwierigen Strafverfahrens abwarten zu müssen, kann das Verbot auch ausgesprochen werden, wenn noch nicht feststeht, ob der Tierhalter sich wirklich strafbar gemacht hat. Neben der Haltung kann einer Person zudem auch die Zucht (Zuchtverbot), der Handel (Tierhandelsverbot) oder die berufsmässige Beschäftigung (Berufsverbot) mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verboten werden.

Tierhalteverbot gilt in der ganzen Schweiz

Seit 2008 gilt ein Tierhalteverbot nicht mehr nur in jenem Kanton, in dem es ausgesprochen worden ist, sondern in der ganzen Schweiz. Durch einen Umzug in einen anderen Kanton ist es somit heute nicht mehr möglich, sich dem Halteverbot zu entziehen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) führt ein Verzeichnis aller erlassenen Verbote, das von den kantonalen Behörden eingesehen werden kann, wenn der Verdacht besteht, dass zugezogene Personen Tierhaltevorschriften verletzen.

Das Verbot kann für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit angeordnet werden. Befristet wird es vor allem dann, wenn Aussicht besteht, dass sich der Betroffene bessert und nach Ablauf der Frist imstande sein wird, Tiere gesetzeskonform zu behandeln. Ist der Tierhalter hingegen gänzlich unfähig, Tiere richtig zu halten, wird die Massnahme auf unbestimmte Zeit ausgesprochen.

Massnahme wird meist vorgängig angedroht

Weil sich ein Tierhalteverbot sehr einschneidend auswirken und beispielsweise einem Landwirt, Tierzüchter, Tierpfleger, Zoofachhändler oder professionellen Springreiter unter Umständen sogar die Existenzgrundlage entziehen kann, wird es in der Regel - ausser in besonders schwerwiegenden und dringlichen Fällen - zuerst in einer Verfügung angedroht. Erst wenn der fehlbare Tierhalter nicht sämtliche festgestellten Mängel seiner Tierhaltung innerhalb der ihm gesetzten Frist behoben hat, wird das Halteverbot dann tatsächlich angeordnet.

(li/Tier im Recht)

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