Was bedeutet Tierwürde?
publiziert: Donnerstag, 4. Jul 2013 / 16:00 Uhr
Tierversuche für die Erforschung neuer Medikamente können eine Verletzung der Tierwürde sein. (Symbolbild)
Die Tierwürde schützt den Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm zu beachten ist.
Sie verdeutlicht die Existenz der Tiere um ihrer selbst willen und nicht bloss als Mittel für menschliche Zwecke. Im schweizerischen Tierschutzrecht stellt die Tierwürde eine der tragenden Säulen dar.
Umfassende Geltung
Die Tierwürde ist bereits seit 1992 in der schweizerischen Bundesverfassung verankert. Dadurch ist der Bund verpflichtet, der sogenannten Würde der Kreatur, zu der die Tierwürde gehört, in der ganzen Rechtsordnung und bei jedem Rechtsanwendungsakt Rechnung zu tragen. 2008 wurde der Begriff der Tierwürde als Grundprinzip im Tierschutzgesetz verankert und weiter konkretisiert.
Schutz der artgemässen Selbstentfaltung
Durch die Tierwürde sollen die Tiere nicht mehr nur vor ungerechtfertigtem Zufügen physischer und psychischer Schäden, sondern vielmehr auch vor menschlichen Eingriffen in ihre artgemässe Selbstentfaltung (Integrität) geschützt werden. Als Beispiele für solche menschliche Eingriffe nennt das Tierschutzgesetz insbesondere tiefgreifende Eingriffe in das Erscheinungsbild und die Fähigkeiten der Tiere, sowie Erniedrigung und übermässige Instrumentalisierung. Dabei wird deutlich, dass der Schutz der Tierwürde auch dann greift, wenn dem Tier keine Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Die Tierwürde kann beispielsweise durch das Lächerlichmachen oder Vermenschlichen von Tieren verletzt sein.
Der Würdeschutz gilt nicht absolut
Eine Verletzung der Tierwürde kann unter Umständen durch überwiegende Interessen des Menschen gerechtfertigt sein. Sie gilt folglich nicht absolut. In jedem konkreten Einzelfall muss eine Güterabwägung zwischen der Würdeverletzung und den Interessen anderer betroffener Parteien vorgenommen werden. Dabei ist ein Eingriff in die Tierwürde umso strengen zu bewerten, je schwerwiegender er für das betroffenen Tier und je belangloser für den Menschen ist. Typischerweise überwiegende menschliche Interessen sind die Nahrungsmittelbeschaffung, die Gesundheit von Mensch und Tier und die Wissenschaft. So können beispielsweise unter Umständen Tierversuche für die Erforschung neuer Medikamente eine Verletzung der Tierwürde rein juristisch betrachtet rechtfertigen, wenn derselbe Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. Eine Verletzung der Tierwürde ohne bestehende überwiegende Interessen des Menschen ist dagegen strafbar und stellt eine Missachtung der Tierwürde dar. In solchen Fällen liegt eine Tierquälerei im rechtlichen Sinne vor, die auf die selbe Stufe gestellt wird wie etwa die Misshandlung oder die qualvolle Tötung von Tieren.
Umfassende Geltung
Die Tierwürde ist bereits seit 1992 in der schweizerischen Bundesverfassung verankert. Dadurch ist der Bund verpflichtet, der sogenannten Würde der Kreatur, zu der die Tierwürde gehört, in der ganzen Rechtsordnung und bei jedem Rechtsanwendungsakt Rechnung zu tragen. 2008 wurde der Begriff der Tierwürde als Grundprinzip im Tierschutzgesetz verankert und weiter konkretisiert.
Schutz der artgemässen Selbstentfaltung
Durch die Tierwürde sollen die Tiere nicht mehr nur vor ungerechtfertigtem Zufügen physischer und psychischer Schäden, sondern vielmehr auch vor menschlichen Eingriffen in ihre artgemässe Selbstentfaltung (Integrität) geschützt werden. Als Beispiele für solche menschliche Eingriffe nennt das Tierschutzgesetz insbesondere tiefgreifende Eingriffe in das Erscheinungsbild und die Fähigkeiten der Tiere, sowie Erniedrigung und übermässige Instrumentalisierung. Dabei wird deutlich, dass der Schutz der Tierwürde auch dann greift, wenn dem Tier keine Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Die Tierwürde kann beispielsweise durch das Lächerlichmachen oder Vermenschlichen von Tieren verletzt sein.
Der Würdeschutz gilt nicht absolut
Eine Verletzung der Tierwürde kann unter Umständen durch überwiegende Interessen des Menschen gerechtfertigt sein. Sie gilt folglich nicht absolut. In jedem konkreten Einzelfall muss eine Güterabwägung zwischen der Würdeverletzung und den Interessen anderer betroffener Parteien vorgenommen werden. Dabei ist ein Eingriff in die Tierwürde umso strengen zu bewerten, je schwerwiegender er für das betroffenen Tier und je belangloser für den Menschen ist. Typischerweise überwiegende menschliche Interessen sind die Nahrungsmittelbeschaffung, die Gesundheit von Mensch und Tier und die Wissenschaft. So können beispielsweise unter Umständen Tierversuche für die Erforschung neuer Medikamente eine Verletzung der Tierwürde rein juristisch betrachtet rechtfertigen, wenn derselbe Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. Eine Verletzung der Tierwürde ohne bestehende überwiegende Interessen des Menschen ist dagegen strafbar und stellt eine Missachtung der Tierwürde dar. In solchen Fällen liegt eine Tierquälerei im rechtlichen Sinne vor, die auf die selbe Stufe gestellt wird wie etwa die Misshandlung oder die qualvolle Tötung von Tieren.
(dap/Tier im Recht)
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