Weniger «Abzockerei» ab 1. Januar 2014

Bern - Nun ist klar, wie die Abzocker-Initiative vorläufig umgesetzt werden soll. Justizministerin Simonetta Sommaruga hat am Freitag die Anhörung zur «Verordnung gegen die Abzockerei» eröffnet. Der Erlass soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten.
Der Verordnungsentwurf halte sich eng an den Wortlaut des Verfassungstextes, schreibt das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Er sei praxisbezogen und auf das geltende Aktienrecht abgestimmt. Verstösse gegen die zwingenden Vorschriften könnten strafrechtlich verfolgt und mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet werden.
Abgangsentschädigungen ab 2014 verboten
Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Verordnung stufenweise wirksam wird. Manche Regeln sollen bereits ab dem 1. Januar 2014 gelten, darunter das Verbot von Abgangsentschädigungen und Vergütungen im Voraus sowie von Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen.
Auch das Depot- und das Organstimmrecht sollen per 1. Januar 2014 abgeschafft werden. Die einzig zulässige Art der institutionellen Stimmrechtsvertretung ist künftig der unabhängige Stimmrechtsvertreter.
Jährliche Wahl ab Generalversammlung 2014
Andere Regeln müssen die Unternehmen ab der ordentlichen Generalversammlung 2014 oder 2015 anwenden. Die Generalversammlung wählt ab 2014 jährlich den Präsidenten oder die Präsidentin sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Vergütungsausschusses und der unabhängigen Stimmrechtsvertretung.
Der Verwaltungsrat erstellt zuhanden der Generalversammlung den Vergütungsbericht. Dieser legt die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats offen.
Genehmigung der Vergütungen ab 2015
Erst ab der Generalversammlung 2015 müssen die Aktionärinnen und Aktionäre sämtliche Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats genehmigen. Gemäss dem Verordnungsentwurf können die Statuten unter bestimmten Voraussetzungen einen anderen Genehmigungsmechanismus vorsehen, der aber nicht die jährliche Mitsprache der Generalversammlung beeinträchtigen darf.
Die Stimmpflicht für Vorsorgeeinrichtungen an Generalversammlungen gilt ab dem 1. Januar 2015. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen im Interesse der Versicherten stimmen. Sie dürfen sich auch der Stimme enthalten oder auf eine Stimmabgabe verzichten, wenn dies dem Interesse der Versicherten entspricht.
Die Anhörung dauert bis zum 28. Juli. Anschliessend werden die Rechtskommissionen des Ständerates und des Nationalrates konsultiert. Per Ende November 2013 will der Bundesrat die Verordnung verabschieden und auf den 1. Januar 2014 in Kraft setzen.
(bert/sda)

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