Grillieren auf dem Balkon ist erlaubt

Wenn's im Sommer heiss zugeht: Mieterverband gibt Auskunft

publiziert: Donnerstag, 24. Mai 2001 / 08:43 Uhr / aktualisiert: Donnerstag, 24. Mai 2001 / 10:19 Uhr

Bern - Die Nutzung von Aussenflächen bei Mietwohnungen führt oft zu Streit. Nachbarn ärgern sich etwa über Grillparties und Kinderlärm. Was ist erlaubt, was ist verboten? Der Schweizerische Mieterverband (MV) gibt Auskunft zu sommerlichen Mietrechtsfragen.

Balkone, Gärten und andere Aussenflächen, die dem Mieter zur ausschliesslichen Nutzung überlassen sind, dürfen nach Belieben genutzt werden. Ob man dort Wäsche aufhänge, esse oder Feste feiere, stehe einem grundsätzlich frei, schreibt der MV in einer Medienmitteilung.

Das Grillieren auf dem Balkon sei grundsätzlich erlaubt, heisst es weiter. Vertragsklauseln und Hausordnungen, die das generell verbieten, seien rechtlich kaum haltbar. Der Mieterverband empfiehlt aber, auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen und die Nachtruhe einzuhalten.

Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr

Bei allen Aktivitäten im Freien ist angemessen auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Was das bedeutet, ist häufig in Mietverträgen oder Hausordnungen umschrieben. Letztere sind allerdings nur verbindlich, wenn im Mietvertrag ausdrücklich darauf verwiesen wird.

Weiter gibt es örtliche Polizeivorschriften, die vor allem die Nachtruhe, manchmal aber auch die Immissionen durch Rauch und Geruch detailliert regeln. Nachtruhe wird meistens von 22 bis 7 Uhr angeordnet. Während dieser Zeit ist lautes Sprechen, Singen und Musizieren im Freien untersagt.

Vermieter darf Regeln aufstellen

Bei Grünflächen, die von allen Bewohnern des Hauses benutzt werden, darf der Vermieter Regeln aufstellen. Fühlen sich gewisse Mieter gestört, können Sie sogar entsprechende Regeln veranlassen. Das Fahren von Kindervelos, Trottinetts und Inlineskates kann auf Wunsch verboten werden.

Was bisher aber ausdrücklich erlaubt war, darf nicht einfach so verboten werden. Verbietet der Vermieter plötzlich das Grillieren oder das Aufhängen der Wäsche auf der gemeinschaftlichen Grünfläche, so handelt es sich um eine Vertragsänderung. Diese muss fristgerecht auf einem amtlichen Formular angekündigt werden. Zugleich ist der Mietzins entsprechend zu reduzieren.

(bb/sda)

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