Wohnungskündigung ist auch ohne Begründung gültig

publiziert: Montag, 6. Mai 2002 / 12:14 Uhr / aktualisiert: Montag, 6. Mai 2002 / 15:30 Uhr

Lausanne - Das Bundesgericht hat in Erinnerung gerufen, dass die Wohnungskündigung des Vermieters keine Begründung enthalten muss. Es hat die Berufung eines Zürchers abgewiesen, der seine Wohnung wegen dringenden Eigenbedarfs räumen muss.

Rheingasse in Basel.
Rheingasse in Basel.
Der Mieter hatte die Kündigung seiner Wohnung im September 1999 erhalten. Der Eigentümer hatte darin Eigenbedarf für seine Tochter angemeldet. Gegen die Kündigung hatte der Mieter unter anderem angeführt, der Eigentümer habe die Dringlichkeit des Eigenbedarfs nicht erwähnt. Er habe deshalb seine Begründungspflicht verletzt.

Das Bundesgericht hat nun in Erinnerung gerufen, dass die Kündigung gemäss Rechtsprechung auch gültig ist, wenn sie nicht begründet wird. Das bei einer Wohnungskündigung erforderliche Formular müsse nur den Hinweis enthalten, dass der Mieter eine Begründung verlangen könne.

Im weiteren hielt das Bundesgericht fest, dass dringender Eigenbedarf besteht, wenn die Tochter ernsthaft und konkret beabsichtigt, so bald wie möglich in die Wohnung einzuziehen.

(bb/sda)

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