Gemäss dem am Montag eröffneten Urteil des Obergerichts liegt
keine fahrlässige Tötung vor, weil sich der Fussgänger beim
tödlichen Unfall vom 28. Oktober 1998 in Zürich-Wiedikon «krass
verkehrswidrig» verhalten hatte.
Der verunglückte Mann hatte, während er mit seinem Mobiltelefon
hantierte, unerwartet und unberechtigt die Tramfahrbahn überquert.
Die vom Tram-Chauffeur sofort eingeleitete Vollbremsung kam
allerdings zu spät. Der 39-jährige Mann starb auf der Stelle.
Die Rechtsvertreterin der Familienangehörigen des Opfers hatte
vor Obergericht dem angeklagten Tram-Chauffeur vorgeworfen, «nicht
einmal die Klingel betätigt zu haben» - allerdings ohne Erfolg.
Wie schon das Bezirksgericht befand auch das Obergericht, dass
sich der heute 53-jährige VBZ-Wagenführer verkehrsregelkonform
verhalten habe. Demnach habe der Angeklagte davon ausgehen dürfen,
«dass das spätere Opfer das Rotlichtsignal am Fussgängerstreifen
nicht missachtet».
Der Berufungsprozess war von den Familienangehörigen des Opfers
angestrengt worden. Hingegen verzichtete die Staatsanwaltschaft auf
einen Weiterzug des Falls.
(sda)