Walliser Kampfhunde bleiben vorerst am Leben
Lausanne - Im Kanton Wallis dürfen verbotene Kampfhunde vorerst weder sterilisiert noch getötet werden.
Der Kanton Wallis hatte im vergangenen Dezember das Halten von zwölf Kampfhunderassen verboten beziehungsweise von einer Ausnahmebewilligung abhängig gemacht, wenn das Tier vor dem 1. März 2006 geboren wurde. Nach Ansicht des Bundesgerichts spricht nichts dagegegen, dieses Verbot sofort wirksam werden zu lassen.
Ebenso dürfe den Besitzern verbotener Hunde vorläufig zugemutet werden, für ihr Tier beim Veterinärdiest um eine Ausnahmebewilligung zu ersuchen. Hinzunehmen sei weiter auch der Leinen- und Maulkorbzwang. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung für die Beschwerden gegen die Neuregelung sei insofern abzuweisen.
Problematische Sterilisation
Problematisch erscheint nach Ansicht der Lausanner Richter dagegen, dass die Ausnahmebewilligung für vor dem 1. März 2006 geborene Hunde nur dann erteilt werden kann, wenn das Tier sterilisiert wird.
Dies stelle einen Nachteil dar, der im Falle einer späteren Gutheissung der Beschwerde nicht rückgängig gemacht werden könne. Insoweit sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Gleiche gelte für die verlangte Tötung von Hunden verbotener Rassen, die nach dem 1. März geboren seien.
Beschwerde gegen Verbot
Gegen das vom Staatsrat verordnete Verbot der zwölf potenziell gefährlichen Hunderassen haben die Vereinigung Canis, weitere Hundeverbände sowie Private beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Nach ihrer Auffassung ist die Neuregelung willkürlich und unverhältnismässig.
Vom Verbot betroffen sind die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Rottweiler, Mastiff, Spanischer Mastiff, Mastino Napoletano und Tosa. (Verfügung vom 9. März 2006 in den Verfahren 2P.24/2006 und 2P.19/2006)
(bert/sda)





