TV-Glücksspiele verstossen nicht gegen das Gesetz

publiziert: Donnerstag, 14. Sep 2006 / 20:34 Uhr

Zürich - Das Bundesgericht pfeift den Kanton Zürich zurück: Die umstrittenen TV-Glücksspiele verstossen nicht gegen das Lotteriegesetz. Das oberste Gericht hat einen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich aufgehoben.

Die Chancengleichheit bei TV-Glücksspielen ist angeblich gegeben.
Die Chancengleichheit bei TV-Glücksspielen ist angeblich gegeben.
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Der Kanton Zürich hatte wegen Verdachts auf Verstösse gegen das Lotteriegesetz Strafanzeige gegen mehrere TV-Sender beim Zürcher Statthalter eingereicht. Dieser entschied im Dezember 2005 gegen die TV-Sender. Auch das Bezirksgericht lehnte einen Rekurs ab.

Darauf gelangte die Produktionsfirma ans Bundesgericht. Dieses trat auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zwar nicht ein, hiess hingegen die staatsrechtliche Beschwerde gut. Es hob den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich auf, wie es im veröffentlichten Urteil vom 6. September heisst.

Verschiedene Teilnahmemöglichkeiten

Begründet wird das Urteil damit, dass die TV-Sender in ihren Spielen auch gratis Teilnahmemöglichkeiten angeboten hätten. Zwar hätten die Einsender von Postkarten nicht die gleichen Gewinnaussichten wie die Benützer der Telefonnummern. Hingegen konnte man auch über das Internet an den TV-Gewinnspielen teilnehmen, wie es weiter heisst.

Das Statthalteramt hatte geltend gemacht, das Glückpiel verstosse wegen der fehlenden Chancengleichheit gegen das Lotteriegesetz. Denn bei den am TV erlaubten Wettbewerben müssen sich Spielende auch gratis beteiligen können. Zwar könnten sie das formell mit einer Postkarte, solche Spieler hätten aber nie eine Chance, berücksichtigt zu werden.

«Verkappte Glücksspiele»

Die Spiele auf verschiedenen Privatsendern waren den Behörden seit längerem ein Dorn im Auge: Der Bund ortete «verkappte Glückspiele». Da für das Lotteriegesetz die Kantone zuständig sind, wurde der Kanton Zürich direkt tätig.

Die TV-Spiele, wie sie bis 2005 durchgeführt wurden, verliefen alle nach dem gleichen Muster: Der TV-Sender stellte eine Quiz-Frage, das Publikum konnte sich per 0901-Nummer beteiligen. Nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Zuschauer wurden dann zum Spiel zugelassen. Allen Anrufenden wurde jedoch die Gebühr von 1.50 Franken verrechnet.

(fest/sda)

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