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Kindsmissbrauch
Bedingte Strafe wegen Kindsmissbrauch für 52-jährigen
publiziert: Donnerstag, 7. Sep 2000 / 00:08 Uhr
Aarberg BE - Das Kreisgericht Aarberg-Büren-Erlach hat am Mittwoch einen 52-jährigen Seeländer wegen Kindsmissbrauchs zu 18 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Opfer war die Tochter der Freundin, welche im selben Haushalt lebte.
Der Angeschuldigte war geständig. Trotzdem habe er ein gewisses Mitwirken dem Opfer zugeschanzt, stellte Gerichtspräsident Philippe Guéra anerkennend fest.
Die sexuellen Handlungen begannen, als das Mädchen neun bis zehn Jahre alt war, mit Betastungen über den Kleidern. Sie steigerten sich bis zu einem Beischlaf kurz vor dem 17. Geburtstag. Danach weigerte sich die Jugendliche, dem Lebenspartner der Mutter weiter zu Willen zu sein.
Weil der Angeklagte dem Opfer mit Gefängnis drohte, falls es etwas sagt, verurteilte ihn das Gericht nicht nur wegen sexueller Handlungen mit Kind, sondern auch wegen sexueller Nötigung. Weiter befand es ihn schuldig, sexuelle Handlungen mit einer Abhängigen begangen zu haben, da der Täter die Rolle des verstorbenen Vaters übernommen habe. Hingegen sei der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt.
Mutter freigesprochen
Mitangeklagt war die Mutter des Opfers, wegen Gehilfenschaft zu sexuellen Handlungen mit Kind. Ihr wurde vorgeworfen, trotz zweier Verdachtsmomente ihre Tochter nicht geschützt und damit weitere sexuelle Missbräuche zumindest in Kauf genommen zu haben. Das Gericht sprach sie jedoch frei.
Zwar habe sie die beiden zweimal in einer Situation angetroffen, die bei ihr ein ungutes Gefühl ausgelöst habe. Doch ihr Partner und auch das Kind hätten sie zu beruhigen gewusst. Dass sie nach Bekanntwerden des sexuellen Missbrauchs ihren Freund aus dem Haus wies, spreche gegen ein früheres Tolerieren.
Als Strafe für den gut beleumdeten Angeklagten, welcher eine gewisse Einsicht gezeigt habe, erachtete das Kreisgericht 18 Monate bedingt als angemessen. Die Probezeit setzte es auf zwei Jahre fest. Das Opfer erhielt vom Täter eine Genugtuungssumme.
Die sexuellen Handlungen begannen, als das Mädchen neun bis zehn Jahre alt war, mit Betastungen über den Kleidern. Sie steigerten sich bis zu einem Beischlaf kurz vor dem 17. Geburtstag. Danach weigerte sich die Jugendliche, dem Lebenspartner der Mutter weiter zu Willen zu sein.
Weil der Angeklagte dem Opfer mit Gefängnis drohte, falls es etwas sagt, verurteilte ihn das Gericht nicht nur wegen sexueller Handlungen mit Kind, sondern auch wegen sexueller Nötigung. Weiter befand es ihn schuldig, sexuelle Handlungen mit einer Abhängigen begangen zu haben, da der Täter die Rolle des verstorbenen Vaters übernommen habe. Hingegen sei der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt.
Mutter freigesprochen
Mitangeklagt war die Mutter des Opfers, wegen Gehilfenschaft zu sexuellen Handlungen mit Kind. Ihr wurde vorgeworfen, trotz zweier Verdachtsmomente ihre Tochter nicht geschützt und damit weitere sexuelle Missbräuche zumindest in Kauf genommen zu haben. Das Gericht sprach sie jedoch frei.
Zwar habe sie die beiden zweimal in einer Situation angetroffen, die bei ihr ein ungutes Gefühl ausgelöst habe. Doch ihr Partner und auch das Kind hätten sie zu beruhigen gewusst. Dass sie nach Bekanntwerden des sexuellen Missbrauchs ihren Freund aus dem Haus wies, spreche gegen ein früheres Tolerieren.
Als Strafe für den gut beleumdeten Angeklagten, welcher eine gewisse Einsicht gezeigt habe, erachtete das Kreisgericht 18 Monate bedingt als angemessen. Die Probezeit setzte es auf zwei Jahre fest. Das Opfer erhielt vom Täter eine Genugtuungssumme.
(klei/sda)
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