Zustupf für Kinderbesuche

publiziert: Freitag, 11. Nov 2005 / 12:59 Uhr

Lausanne - Im betreibungsrechtlichen Notbedarf für getrennt lebende Eltern muss ein Betrag für die Besuche der Kinder berücksichtigt werden.

Das Bundesgericht hat einem Thurgauer Vater Recht gegeben.
Das Bundesgericht hat einem Thurgauer Vater Recht gegeben.
Gegen den Vater eines 15-jährigen Sohnes läuft eine Lohnpfändung. Das Existenzminimum des Mannes wurde auf 4250 Franken festgelegt.

Im März 2005 ersuchte er das Betreibungsamt, ihm den Notbedarf für die Kosten der Wochenend- und Ferienbesuche seines Sohnes, der sonst bei der Mutter lebt, um 150 Franken aufzustocken.

Das Betreibungsamt und das Thurgauer Obergericht verweigerten jedoch einen Zuschuss. Das Bundesgericht hat dem Vater nun Recht gegeben.

Laut den Lausanner Richtern geht es zunächst nicht an, die Kosten, die für das monatliche Besuchswochenende anfallen, als in der persönlichen Grundpauschale des Vaters enthalten anzusehen.

Kosten neu festlegen

Das Obergericht habe weiter zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass den Kosten für zwei Wochen Ferien beim Vater mit einer Reduktion der Unterhaltszahlungen an die Ex-Frau Rechnung zu tragen sei.

Das Betreibungsamt muss die anzurechnenden Kosten nun gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten festlegen.

Für den dreitägigen Wochenendbesuch ergibt sich daraus eine Pauschale von 50 Franken. Damit werden laut den Lausanner Richtern zwar nicht nur die Nahrungskosten abgedeckt.

Dem Vater sei aber zuzugestehen, seinem Kind ab und zu einen Schwimmbad- oder Kinobesuch oder einen kleinen Ausflug ermöglichen zu können.

(rr/sda)

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