AHV-Gelder auch für straffällige Ausländer

publiziert: Freitag, 15. Mrz 2002 / 13:11 Uhr

Luzern - Ausländer, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder des Landes verwiesen wurden, behalten ihr Recht auf Rückvergütung der AHV-Beiträge. Laut EVG ist die Richtlinie des Bundesamtes für Sozialversicherung gesetzeswidrig.

Das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) hat einem Ausländer Recht gegeben, der sechs Jahre in der Schweiz gearbeitet und AHV-Beiträge bezahlt hat. Später war er zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Als er aus seinem Heimatland die Ausgleichskasse um Rückvergütung der AHV-Beiträge ersuchte, wurde ihm dies verwehrt.

Die jetzigen Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung sind nach Ansicht der Lausanner Richter gesetzeswidrig. Demnach sollten Ausländer, die zu einer Gefängnis- oder Zuchthausstrafe verurteilt wurden, ihren Anspruch auf Rückvergütung grundsätzlich verlieren.

(sk/sda)

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