Billag muss bei Umzug rechtzeitig gekündigt werden

publiziert: Freitag, 19. Nov 2004 / 12:18 Uhr / aktualisiert: Freitag, 19. Nov 2004 / 12:45 Uhr

Lausanne - Wer sich bei der Billag nicht schriftlich und rechtzeitig abmeldet, muss die Gebühren für Radio und Fernsehen weiter bezahlen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer jungen Frau abgewiesen, die in eine Wohngemeinschaft gezogen ist.

Die junge Frau muss die TV-Gebühren bezahlen.
Die junge Frau muss die TV-Gebühren bezahlen.
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Die Frau hatte im April 2002 ihre eigene Wohnung aufgegeben und war in eine Wohngemeinschaft gezogen, wo bereits ein Mitbewohner die Radio- und Fernsehempfangsgebühren zahlte. Eine schriftliche Abmeldung schickte sie der Gebühreninkassostelle Billag erst im August.

Für die Zeit zwischen April und August 2002 erhielt sie Gebührenrechnungen in der Höhe von 180 Franken. Das Bundesgericht hat ihre dagegen erhobene Beschwerde nun letztinstanzlich abgewiesen.

Laut den Lausanner Richtern sind gemäss Radio- und Fernsehverordnung Änderungen der Billag schriftlich zu melden. Da es sich beim Inkasso der Gebühren um Massenverwaltung handle, sei nicht zu beanstanden, wenn diese Meldepflicht relativ streng gehandhabt und eine deutliche Mitteilung verlangt werde.

(rp/sda)

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