Drogenhandel ist ab 10 000 Franken Gewinn ein Schwerer Fall

publiziert: Dienstag, 12. Aug 2003 / 13:20 Uhr

Lausanne - Ab einem Gewinn von 10 000 Franken ist gewerbsmässiger Handel mit Ecstasy oder Haschisch ein schwerer Fall. Das Bundesgericht hat mit diesem Entscheid eine Lücke in der Rechtsprechung zu Artikel 19 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) geschlossen.

Mehrere Kilo beschlagnahmtes Haschisch.
Mehrere Kilo beschlagnahmtes Haschisch.
Bei Heroin und Kokain ist in der Praxis die Menge dafür entscheidend, ob ein schwerer Fall im Sinne von Artikel 19 des BetmG vorliegt (12 Gramm Heroin, bzw. 18 Gramm Kokain). Die Mindeststrafe beträgt dann ein Jahr Gefängnis.

Bei Ecstasy oder Haschisch gibt es gemäss bundesgerichtlicher Praxis keinen mengenmässig schweren Fall. Ein schwerer Fall kann hier indessen vorliegen, wenn der Betäubungsmittelverkehr von einer Person getätigt wurde, die Mitglied einer Bande ist, oder mit gewerbsmässigem Handel ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wurde.

Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass ab 10'000 Franken ein erheblicher Gewinn vorliegt. Keine Rolle spiele der Zeitraum, in dem dieser realisiert wurde. Die Grenze für den Umsatz haben die Lausanner Richter im vergangenen Februar auf 100'000 Franken festgelegt.

Der aktuelle Entscheid fiel auf Beschwerde eines Wallisers, der mit dem Handel von Ecstasy und Haschisch während rund einem Jahr monatlich 1000 Franken verdient hatte, total also 12 000 Franken. Die Walliser Gerichte kamen zum Schluss, dass ein schwerer Fall vorliege und verurteilten ihn zu 12 Monaten Gefängnis unbedingt.

Das Bundesgericht hat die rechtliche Qualifikation des Delikts nun bestätigt. Gemäss den Lausanner Richtern hat er ohne Zweifel gewerbsmässig gehandelt und dabei einen erheblichen Gewinn realisiert. Allerdings gewährte ihm das Bundesgericht im Gegensatz zur Walliser Justiz den bedingten Vollzug der Strafe.

(fest/sda)

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