Selbstmordanschlag war Mordversuch

publiziert: Dienstag, 16. Nov 2004 / 12:54 Uhr / aktualisiert: Dienstag, 16. Nov 2004 / 13:10 Uhr

Lausanne - Der misslungene Selbstmordanschlag von 1999 auf das St. Galler Rathaus war laut Bundesgericht mehrfacher Mordversuch und nicht nur vorsätzliche Tötung. Die Lausanner Richter haben der St. Galler Staatsanwaltschaft Recht gegeben.

Der Mann wollte sich selbst und andere töten, mit niederem Motiv, befand das Bundesgericht.
Der Mann wollte sich selbst und andere töten, mit niederem Motiv, befand das Bundesgericht.
Am 22. September 1999 war ein damals 46-jähriger Schweizer mit seinem Kleinbus durch die Glasfront in die Eingangshalle des St. Galler Rathauses gefahren. Im Auto befanden sich zwei offene, gefüllte 20-Liter-Benzinkanister. Zu einer Explosion oder einem Brand kam es jedoch nicht. Der Mann konnte festgenommen werden.

Aus einem Abschiedsbrief ergab sich, dass er aus Rache für eine abgewiesene Steuereinsprache einen Selbstmordanschlag geplant hatte. Das St. Galler Bezirksgericht verurteilte den Täter im Januar 2003 wegen mehrfachen versuchten Mordes und Brandstiftung zu acht Jahren Zuchthaus. Zudem wurde eine Therapie angeordnet.

Das Kantonsgericht kam später zum Schluss, dass lediglich versuchte vorsätzliche Tötung vorliege und reduzierte die Strafe auf fünf Jahre. Es hatte dabei berücksichtigt, dass der Täter verzweifelt gewesen war. Zu Unrecht, wie nun das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft entschieden hat.

Zwar kann laut den Lausanner Richtern Verzweiflung durchaus gegen Mord sprechen. Dann komme es aber entscheidend darauf an, wie die Verzweiflungssituation entstanden sei. Die Tat müsse angesichts der Umstände moralisch bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar sein. Das sei hier nicht der Fall.

Vielmehr würden die Tatumstände für besondere Skrupellosigkeit und damit für Mord sprechen. Sie würden das Bild eines kaltblütigen Täters vermitteln, der aus egoistischen Motiven bereit gewesen sei, wahllos Menschen zu töten. Von einer irgendwie gearteten Schuld der Steuerbehörden an der Verzweiflung könne nicht die Rede sein.

Abgewiesen hat das Bundesgericht die gleichzeitig vom Täter eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde. Er hatte ein neues Gutachten zur Frage verlangt, ob der Vollzug der Strafe zu Gunsten der Therapie aufgeschoben werden kann. Das Kantonsgericht wird nun einen neuen Entscheid fällen müssen.

(fest/sda)

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