Verwahrung gefährlicher Straftäter in Deutschland legal

publiziert: Donnerstag, 5. Feb 2004 / 13:00 Uhr

Karlsruhe - In Deutschland ist dauerhafte Verwahrung gefährlicher Straftäter auch nach Ende ihrer Haftstrafe mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das deutsche Bundesverfassungsgericht entschieden.

Ein richtungsweisendes Urteil für die Schweiz?
Ein richtungsweisendes Urteil für die Schweiz?
Die Möglichkeit, in Extremfällen sogar Ersttäter lebenslang in Sicherungsverwahrung zu nehmen, verstosse weder gegen die Garantie der Menschenwürde noch gegen das Grundrecht auf Freiheit, hiess es.

Zugleich forderten die Richter sorgfältige Gutachten über das Rückfall-Risiko. Grundlage des Urteils war der Fall eines notorischen Rückfalltäters, der seit seinem 15. Lebensjahr nur wenige Wochen in Freiheit war. Seine Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen.

Zur Begründung hiess es, das Wohl der Allgemeinheit und der Schutz potenzieller Opfer vor Straftätern überwiege das Vertrauen von betroffenen Kriminellen auf den Fortbestand der alten Zehnjahresgrenze.

1998 war das Gesetz zur Sicherheitsverwahrung verschärft worden. Die bis dahin geltende zehnjährige Höchstgrenze bei der erstmaligen Anordnung einer Sicherungsverwahrung wurde gestrichen. Nach der alten Regelung wäre der jetzige Kläger 2001 entlassen worden. In Deutschland sitzen derzeit 300 Täter in Sicherungsverwahrung.

In der Schweiz wird an diesem Sonntag über die Verwahrungsinitiative Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter abgestimmt.

(fest/sda)

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