Wäscheaufhängen auf Balkon ist laut Mieterverband erlaubt

publiziert: Dienstag, 19. Aug 2008 / 23:33 Uhr

Bern - Das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon ist vielenorts ein Zankapfel - Mieter und Vermieter sind sich oft uneins, was erlaubt ist und was nicht. Jetzt versuchen ihre Verbände die Lage zu klären. Dumm nur: Sie sind sich auch nicht einig.

So geht es laut Hauseigentümerverband nicht: Die Wäsche darf nicht sichtbar sein.
So geht es laut Hauseigentümerverband nicht: Die Wäsche darf nicht sichtbar sein.
Für den Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband (MV) ist das Wäschetrocknen auf dem eigenen Balkon grundsätzlich legal - selbst wenn es die Hausordnung verbietet. Denn ein solches Verbot verstosse gegen zwingende Grundsätze des Mietrechts und sei somit nicht verbindlich, betont der MV in einem Communiqué.

Ebenfalls erlaubt sei gemäss Artikel OR 253, während einer WM eine Länderfahne oder während eines Kriegs eine Friedensflagge ans Balkongeländer zu hängen. Eine Grenze hat diese Freiheit für den Mieterverband erst dort, wo andere beeinträchtigt werden.

Wäsche soll unsichtbar sein

Etwas anders beurteilt der Hauseigentümerverband (HEV) den Wäsche-Streit. Das Obligationenrecht gebe dem Mieter mitnichten einen Freipass, zu tun was er wolle, sagte HEV-Jurist Thomas Oberle auf Anfrage. Der Artikel sei sehr allgemein gehalten.

Die meisten darin erwähnten Regeln dienten letztlich dem friedlichen Zusammenleben der Mieter, betonte Oberle. Kein Vermieter werde das Wäscheaufhängen einfach verbieten, wenn die Wäsche nach aussen nicht sichtbar sei. Andernfalls dürften aber Einschränkungen vorgenommen werden.

Dass der Mieter den Balkon einfach als zusätzliches Zimmer nutzen kann, wie dies der MV schreibt, glaubt Oberle nicht. Die Balkonnutzung in schweizerischen Haushalten dürfte somit ein Dauerbrenner bleiben.

(tri/sda)

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