Rafael in Haft

FIFA-Funktionär Esquivel vor Bundesgericht erfolglos

publiziert: Dienstag, 29. Dez 2015 / 15:18 Uhr / aktualisiert: Dienstag, 29. Dez 2015 / 15:59 Uhr
Ende September bewilligte das Bundesamt für Justiz seine Auslieferung an die USA.
Ende September bewilligte das Bundesamt für Justiz seine Auslieferung an die USA.

Lausanne - Der venezolanische FIFA-Funktionär Rafael Esquivel bleibt bis zu seiner Auslieferung an die USA in Haft. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde im Zusammenhang mit seinem Haftentlassungsgesuch nicht eingetreten.

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Der Zugang zum Bundesgericht ist im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen begrenzt. So muss sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen oder es muss ein besonders bedeutender Fall vorliegen.

Wie das Bundesgericht in seinem am Dienstag publizierten Urteil festhält, liegt im Fall von Esquivel weder das eine noch das andere vor. Es bestätigte die Feststellung des Bundesstrafgerichts, dass bei Esquivel von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen sei.

Der spanisch-venezolanische Doppelbürger Rafael Esquivel wurde am 27. Mai zusammen mit weiteren sechs FIFA-Funktionären in Zürich festgenommen. Ende September bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) seine Auslieferung an die USA.

Bis zu 20 Jahre Haft

In den Vereinigten Staaten wird Esquivel vorgeworfen, als Präsident des venzolanischen Fussballverbandes und ab 2014 zudem als Vizepräsident des Exekutivkomitees des Südamerikanischen Fussball-Kontinentalverbands (Conmebol) an einem internationalen Bestechungskomplott beteiligt gewesen zu sein.

Dieses soll insbesondere in Zusammenhang mit dem Verkauf von Vermarktungsrechten für die Copa America stehen. In den USA droht dem 69-Jährigen eine Haftstrafe von bis zu 20 Jahren.

Mit dem Entscheid des Bundesgerichts ist nun auch das zweite Haftentlassungsgesuch des Venezolaners vom Tisch. Er hatte sich in seinen Begehren insbesondere auf sein Alter und seinen psychischen sowie physischen Zustand berufen.

Abklärungen haben jedoch ergeben, dass der Beschuldigte in ausreichender gesundheitlicher Verfassung ist, um in Haft zu bleiben. (Urteil 1C_639/2015 vom 16.12.2015)

(nir/sda)

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