Karlsruhe: Kein Abschuss von entführten Flugzeugen

publiziert: Mittwoch, 15. Feb 2006 / 12:43 Uhr / aktualisiert: Mittwoch, 15. Feb 2006 / 12:59 Uhr

Karlsruhe - Die Bundeswehr darf ein von Terroristen gekapertes Passagierflugzeug nicht abschiessen, um dadurch weitere Menschenleben am Boden zu retten.

Der erste Senat hält das Gesetz für nicht vereinbar mit der deutschen Verfassung.
Der erste Senat hält das Gesetz für nicht vereinbar mit der deutschen Verfassung.
Weiterführende Links zur Meldung:

Bundesverfassungsgericht
Urteilsverkündung im Verfahren «Luftsicherheitsgesetz».
www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?aktuell

Dies entschied das deutsche Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. In einem Urteil erklärte es damit entsprechende Regelungen des so genannten Luftsicherheitsgesetzes für verfassungswidrig und nichtig. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die gezielte Tötung Unschuldiger gegen deren Anspruch auf Menschenwürde verstösst.

Der erste Senat hält das Gesetz für nicht vereinbar mit der deutschen Verfassung. Nach dem Gesetz hätte der Verteidigungsminister im Terrorfall der Luftwaffe den Befehl zum Abschuss eines entführten Passagierflugzeuges geben können, um eine noch grössere Katastrophe zu vermeiden.

Menschenwürde

Die acht Richter verwiesen in ihrem Urteil insbesondere auf die Bestimmungen des Grundgesetzes über die Menschenwürde. In einem solchen entführten Flugzeug würden nicht nur Täter, sondern auch Opfer sitzen. Menschen könnten aber nicht «zum blossen Objekt» des Staates werden.

In der deutschen Verfassung heisst es, dass der Staat die Würde des Menschen achten und schützen müsse. «Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit», bestimmt die Verfassung ferner.

Kein regionaler Notstand

Die Richter betonten aber auch, dass es keine Kompetenz für ein solches Gesetz gebe. So würde ein solcher Abschuss nicht durch die im Grundgesetz erlaubten Einsätze von Soldaten im Inland gedeckt. Es könne nicht auf einen regionalen Notstand verwiesen werden.

Selbst ein unbemanntes oder nur mit Terroristen besetztes Flugzeug kann laut Urteil nur dann mit militärischen Mitteln bekämpft werden, wenn zuvor das Grundgesetz geändert und die Bundeswehr damit zum Kampfeinsatz im Innern ermächtigt wird. Das Gericht entsprach damit der Klage von mehreren FDP-Politikern und einem Flugkapitän.

(fest/sda)

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